Einkaufsbedingungen der OEG GmbH

Für die Bestellungen der OEG GmbH bei Lieferanten gelten die folgenden Bedingungen:

Stand: Februar 2019

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, von unseren Einkaufsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Lieferanten gelten nicht, es sei denn, wir haben ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Auch in der vorbehaltlosen Entgegennahme der Lieferung durch uns liegt keine solche Zustimmung zu den AGB des Lieferanten

1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

1.3 Unsere Einkaufsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. Die Einkaufsbedingungen sind einsehbar unter: www.oeg.net/unternehmen/einkaufsbedingungen-der-oeg-gmbh

2. Vertragsschluss

Wir können unsere Bestellung widerrufen, ohne dass uns dadurch Kosten entstehen, sofern der Lieferant uns diese nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Bestellung bei dem Lieferanten unverändert bestätigt (maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Bestätigung bei uns).

3. Liefertermine / Lieferverzug / Abwicklung

3.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die vereinbarte Lieferzeit exakt einzuhalten. Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind verbindliche Fixtermine.

3.2 Bei nicht fristgerechter Lieferung stehen uns die gesetzlichen Rechte unbeschränkt zu. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Ware bei uns oder an dem abweichend davon vereinbarten Erfüllungsort.

3.3 Die vorbezeichneten Rechte stehen uns auch dann zu, wenn eine Teillieferung nicht fristgemäß erfolgt.

3.4 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder diese für den Lieferanten erkennbar werden, aus denen sich ergibt bzw. ergeben kann, dass vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten werden können oder gefährdet sind.

3.5 Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen nur nach unserer vorherigen, ausdrücklichen Zustimmung berechtigt.

3.6 In der Unterzeichnung eines Lieferscheins liegt kein Anerkenntnis der gelieferten Ware als vertragsgemäß. Das Recht, eine etwaig vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB) behalten wir uns (trotz der Annahme der Lieferung und der Unterzeichnung eines Lieferscheins) bereits jetzt vor.

3.7 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.

3.8 Die Lieferung der Ware erfolgt in der Regel in handelsüblicher Einweg-Standardverpackung. Bei Verwendung von Mehrwegverpackung hat der Lieferant die Verpackung leihweise zur Verfügung zur stellen. Die Rücksendung der Mehrwegverpackung erfolgt auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Erklären wir uns ausnahmsweise mit der Übernahme der Verpackungskosten ausdrücklich einverstanden, sind diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.

3.9 Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für uns erstellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.

3.10 Erbringt der Lieferant Lieferungen oder Leistungen auf unserem Betriebsgelände, ist der Lieferant zur Einhaltung der Hinweise zu Sicherheit, Umwelt- und Brandschutz für Betriebsfremde in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet.

4. Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt

4.1 Die Gefahr geht bei einer Lieferung ohne Aufstellung oder Montage erst mit Eingang bei der von uns angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage erst mit erfolgreichem Abschluss Aufstellung und Montage und der entsprechenden Abnahme durch uns auf den Besteller über. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen die Abnahmeerklärung nicht.

4.2 Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung der Komponenten und/oder nach den gesetzlichen Vorschriften zum Einbau/zur Vermischung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

5. Gewährleistung, Untersuchung und Rüge

5.1 Der Lieferant leistet Gewähr im unbeschränkten, gesetzlichen Umfang.

5.2 Offenkundige Mängel werden von uns binnen einer Woche ab der Ablieferung bei uns oder an dem von uns angegebenen Lieferort gerügt. Verdeckte Mängel werden von uns binnen einer Woche ab der Entdeckung des Mangels gerügt. Zur Erhaltung unserer Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

5.3 Die Rücklieferung beanstandeter Ware erfolgt auf Kosten des Lieferanten. Hierbei erforderliche Verpackung wird zu unseren Selbstkosten berechnet.

5.4 Die Gewährleistungspflicht beträgt 36 Monate ab dem Gefahrübergang.

6. Zahlung, Abtretung, Subunternehmer, Aufrechnung

6.1 Sämtliche Rechnungen sind sofort nach Leistungserbringung mit genauen Angaben an uns zu senden.

6.2 Zahlungsfristen laufen vom Eingangstag der Rechnung an. Geht der bestellte Gegenstand oder gehen die zur Bestellung gehörenden Unterlagen erst nach der Rechnung ein, so setzt erst dieser Eingang die Zahlungsfrist in Lauf.

6.3 Die Zahlung erfolgt – sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbar ist – zum 30. des auf den Zahlungsfristbeginn folgenden Monats mit 3 % Skonto.

6.4 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei dem Vorliegen eines (einfachen, andere sind ausgeschlossen) Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung als erteilt.

6.5 Uns stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang unbeschränkt zu.

6.6 Der Lieferant ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.

6.7 Der Lieferant ist nur berechtigt, ein ihm gesetzlich zustehendes Zurückbehaltungsrecht wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellten Forderungen geltend zu machen.

6.8 Unteraufträge darf der Lieferant nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung vergeben, soweit es sich nicht lediglich um die Zulieferung marktüblicher Teile handelt. Etwaige Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich.

7. Fertigungsmittel

7.1 Vom uns zur Verfügung gestellte Fertigungsmittel (Muster, Formen, Filme Zeichnungen etc.) verbleiben in unserem Eigentum und sind nach Erledigung der Bestellung ohne Aufforderung in ordnungsgemäßem Zustand an uns zurückzugeben. Die Fertigungsmittel sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zur Erledigung unserer Aufträge verwendet werden. Der Lieferant verpflichtet sich, unsere Fertigungsmittel nur zu vervielfältigen, soweit dies für die Erledigung unserer Aufträge erforderlich ist. Vervielfältigungsstücke sind nach Beendigung des Auftrages an uns zurückzugeben bzw. nach unserer Aufforderung auf Kosten des Lieferanten zu vernichten.

7.2 Fertigungsmittel gem. Ziffer 7.1 dürfen nicht an Dritte geliefert oder diesem überlassen oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Das gilt auch, wenn die Abnahme mangelhaft ausgeführter Stücke von uns verweigert wurde oder wenn weitere Aufträge von uns nicht mehr erteilt werden.

7.3 Der Lieferant haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung unserer Eigentums- und gewerblichen Schutzrechte erwachsen.

8. Schutzrechte

8.1 Der Lieferant ist verpflichtet, den Liefergegenstand frei von Rechten Dritter auf uns zu übertragen. Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung, Benutzung und den Betrieb der angebotenen Gegenstände, Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

8.2 Der Lieferant verpflichtet sich, uns von allen etwaigen Ansprüchen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen der Rechte Dritter gegen uns erhoben werden sollten. Dies umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

9. Sicherheit technischer Arbeitsmittel

Der Lieferant steht dafür ein, dass bei der Lieferung von Maschinen, Werkzeugen und Maschinenersatzteilen diese den in der Bundesrepublik Deutschland und an dem vertraglich vorgesehenen Ziel-/Einsatzort für den Betrieb gültigen Vorschriften, insbesondere den Maschinenschutzbestimmungen, den VDE-Vorschriften, den TÜV- und den berufsgenossenschaftlichen Richtlinien sowie den behördlichen Vorgaben entsprechen.

10. Verordnungen, Umweltbestimmungen

Der Lieferant sichert ausdrücklich zu, dass die von ihm gelieferte Ware allen am Zielort geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorgaben, den europäischen Normen und insbesondere den Sicherheits- und Umweltbestimmungen entsprechen.

11. Import- und Exportbestimmungen, Zoll

11.1 Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, auf seine Kosten alle durch Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und behördliche Anordnungen geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.

11.2 Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich in Textform zu unterrichten. Er ist verpflichtet, auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörden zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen oder andere notwendigen Dokumente beizubringen, die für die Importverzollung der Waren notwendig sind. Etwaige Verzögerungen, die aufgrund fehlender oder mangelhafter Erklärungen, Auskünfte oder Dokumente des Lieferanten verursacht werden, gehen zu Lasten des Lieferanten.

12. Haftung, Produkthaftung, Versicherung

12.1 Der Lieferant haftet im gesetzlichen Umfang unbeschränkt auf Schadensersatz.

12.2 Der Lieferant ist bei einem Produktschaden verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant den Produktschaden nicht zu vertreten hat.

12.3 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-, Sachschaden während der geschlossenen Verträge (also bis zum Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist) zu unterhalten. Unsere Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.

13. Allgemeine Bestimmungen

13.1 Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt, so sind wir, unbeschadet sonstiger Rechte, berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

13.2 Die Beziehungen zwischen dem Lieferanten und uns, diese AGB, sämtliche unter deren Geltung abgeschlossene Verträge sowie alle sich daraus ergebenden oder damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen einheitlichen Kaufrechts (CISG, UN-Kaufrecht) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechtes (insbesondere der Rom-I-Verordnung) ist ausgeschlossen.

13.3 Persönliche Daten des Lieferanten werden insoweit gespeichert, als dies für die Abwicklung der Geschäftsbeziehung erforderlich ist.

13.4 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten ist Hessisch Oldendorf, Deutschland.

13.5 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hessisch Oldendorf, Deutschland.