Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der OEG GmbH*

Stand März 2025

§ 1 Anwendungs- und Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen mit allen unseren Kunden (aber nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB). Sie gelten auch für unsere zukünftigen Lieferungen und Leistungen einschließlich etwaiger Ersatzteillieferungen. Abweichende und / oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Diesen widersprechen wir hiermit. Sie gelten nur, wenn und soweit wir uns ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt haben. Auch in der vorbehaltlosen Lieferung und / oder Erbringung der Leistung durch uns liegt kein Anerkenntnis der von diesen AGB abweichenden oder diese ergänzenden AGB des Kunden. Nimmt der Kunde die Leistung / Lieferung durch uns vorbehaltlos an, liegt auch darin das Anerkenntnis unserer AGB durch den Kunden.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Kataloge und sonstige Produktbeschreibungen dienen der Information und beinhalten kein Angebot im Rechtssinn. Der Vertragsantrag ist vom Kunden abzugeben. Wir sind berechtigt, ein Angebot des Kunden binnen einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
  2. Der Vertrag kommt erst durch unsere ausdrückliche Auftragsbestätigung oder die Übergabe bzw. Lieferung der Ware zustande.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen, Verzug, Schadensersatz, Aufrechnung

  1. Die Zahlung der von uns genannten Preise erfolgt nach Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats per Lastschrifteinzug (dort gewähren wir 2 % Skonto), im Übrigen per Nachnahme. Wechsel werden nicht, Schecks nur bei besonderer und ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen.
  2. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Es bleibt uns vorbehalten, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zuzustellenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gerät der Kunde in Verzug, wenn vereinbart ist, dass die Vergütung zu einem kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Zeitpunkt gezahlt werden soll, und der Kunde nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.
  3. Bei Verzug des Kunden sind wir berechtigt,
    • a) unbeschadet eines nachzuweisenden höheren Schadens Jahres-Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen,
    • b) alle Ansprüche aus diesem oder anderen Geschäften, auch soweit einzelne Raten noch nicht fällig sind, gegenüber dem Kunden sofort in voller Höhe geltend zu machen,
    • c) Lieferungen oder sonstige Leistungen aus diesem oder anderen Geschäften bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns zustehender Ansprüche aus diesem oder anderen Aufträgen durch den Kunden zurückzubehalten,
    • d) angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.
  4. Steht uns unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu, sind wir berechtigt, diesen pauschaliert mit 30 % des Kaufpreises in Ansatz zu bringen. Dem Kunden ist es gestattet, nachzuweisen, dass uns ein Schaden gar nicht oder nur in geringerer Höhe als der Pauschale entstanden ist. Wir sind berechtigt nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist. In beiden Fällen ist der nachgewiesene Schaden, nicht die Pauschale zu begleichen.
  5. Unseren Ansprüchen gegenüber ist die Aufrechnung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderungen sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt oder resultiert aus demselben Vertragsverhältnis.

§ 4 Lieferungen

  1. Angegebene Liefertermine sind stets unverbindlich, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart.
  2. Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung des Kunden. Ist dies nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand auf unsere Gefahr. Daher nehmen wir eine Transportversicherung vor, deren Kosten wir dem Kunden mit der Lieferung der Ware pauschal berechnen. Die aktuelle Frachtversicherungspauschale ist einzusehen unter www.oeg.net oder kann telefonisch über die kostenfreie Servicehotline erfragt werden.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Liefergegenständen (im Folgenden: Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Bestehen Anhaltspunkte, welche die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder das Drohen einer solchen rechtfertigen, sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
  3. Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Mit-eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
  4. Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht mit der Kaufpreiszahlung im Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Jedoch ist der Kunde nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
  5. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden hiermit bereits an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.
  6. Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
  7. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
  8. Der Kunde ist bis zum Widerruf durch uns zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nicht ordnungsgemäß nachkommt oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufrechts vor, hat der Kunde auf unser Verlangen unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an 
    den Schuldner berechtigt. Zur Abtretung der Forderungen im Übrigen ist der Kunde nicht befugt, auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung.
  9. Übersteigt der Nominalwert (Rechnungsbetrag der Ware oder Nennbetrag der Forderungsrechte) der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
  10. Machen wir den Eigentumsvorbehalt geltend, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich durch uns erklärt wird. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.

§ 6 Mängel / Gewährleistung / Rücklieferung

  1. Vertragsgegenstand ist ausschließlich der Kaufgegenstand mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der dem Kunden bekannten Produktbeschreibung des Herstellers. Der Kunde kann die entsprechende Produktbeschreibung vor Abschluss des Kaufvertrages bei uns einsehen. Andere oder weitergehende Eigenschaften und / oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden.
  2. Festgestellte Mängel sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das gilt auch für Mängel, die nach einem Nachbesserungsversuch festgestellt werden. Mängel, die nicht als verdeckte Mängel anzusehen sind, sind uns binnen einer Frist von 5 Tagen seit Abnahme der Ware anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind binnen 5 Tagen nach Entdeckung des Mangels anzuzeigen. Ist bis zum Ablauf der Frist die Anzeige nicht an uns abgesandt worden, gilt die Ware als mängelfrei genehmigt
  3. Voraussetzung für unsere Haftung für Mängel ist, dass
    a) diese nicht auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, bzw. Inbetriebsetzung, nachlässiger Behandlung oder Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel bzw. Austausch von Werkstoffen durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, mangelhaften Bauarbeiten, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – soweit diese Umstände nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind – beruhen;
    b) der Kunde seinen nach § 377 HGB i. V. m. Ziffer 2 geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist;
    c) der Kunde – unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts gem. Ziffer 8 – nicht in Zahlungsverzug ist.
  4. Der gesetzliche Nacherfüllungsanspruch des Kunden wird nach unserer Wahl durch Nachlieferung (Ersatzlieferung) oder Nachbesserung erfüllt.
  5. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz (gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB) zwingend längere Fristen vorschreibt und auch nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie und nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Dann gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  6. In jedem Fall unberührt bleiben Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder eines Beschaffungsrisikos.
  7. Rückgriffsansprüche des Kunden nach Maßgabe des § 478 BGB bestehen gegen uns nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Aufwendungen, wie z.B. Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Verbrauch. Eine Erstattung solcher Aufwendungen, die bei angemessener und hinreichender Vorsorge des Käufers im Hinblick auf die Behebung von Mängeln nicht angefallen wären, nehmen wir nicht vor. Wird der Kunde wegen eines Mangels des neu hergestellten Liefergegenstandes in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informieren. Er hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Wir behalten uns vor, die vom Abnehmer gegenüber dem Käufer geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Bestellers.
  8. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang zurück gehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen sowie uns in Rechnung gestellten Kosten der Überprüfung durch Vorlieferanten und Zulieferer vom Käufer ersetzt zu verlangen.
  9. Warenrücksendungen lehnen wir grundsätzlich ab, soweit wir nicht zuvor unser ausdrückliches Einverständnis erklärt haben oder aufgrund eines berechtigten Gewährleistungsanspruches zur Entgegennahme der Ware verpflichtet sind. Erklären wir uns ausnahmsweise mit einer solchen Rücknahme einverstanden, so hat diese in der Originalverpackung mit Rechnungskopie, der Angabe des Grundes der Beanstandung und frei Haus sowie auf die Gefahr des Kunden an uns zu erfolgen. Die Berechnung von Rücknahmekosten behalten wir uns vor.
  10. Hat der Kunde die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen:
    Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Waren und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Waren betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns vom Kunden durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden.
    Darüber hinausgehende Kosten des Kunden für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus-und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für Sortierkosten und Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
    Der Kunde ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfüllung Vorschuss zu verlangen.

§ 7 Haftung

  1. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten/ Kardinalpflichten).
  2. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
  3. Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden
  4. Die vorgehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch für unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen.

§ 8 Datenschutz

Der Schutz personenbezogener Daten hat für die OEG GmbH einen hohen Stellenwert. Daher werden alle für einen reibungslosen Prozessablauf zwangsläufig benötigten Daten sorgsam und nach den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die OEG GmbH, Industriestraße 1, 31840 Hessisch Oldendorf, Telefon 05152/6990, Telefax 05152/6992000, E-Mail: [email protected], vertreten durch deren Geschäftsführer. Fragen zur Verarbeitung Ihrer Daten können Sie jederzeit an unseren bestellten Datenschutzbeauftragten richten. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der OEG GmbH lauten: OEG GmbH, Datenschutzbeauftragter, Industriestraße 1, 31840 Hessisch Oldendorf, E-Mail: [email protected]
In Bezug auf die Hinweispflicht aus Artikel 13 DSGVO verweisen wir auf unsere ausführlichen Datenschutzhinweise. Diese finden Sie unter https://www.oeg.net/static/privacy oder fordern Sie die Datenschutzhinweise bei uns an.

§ 9 Eignung, Einhaltung von Vorschriften, Schutzrechte, Rechte Dritter

  1. Alle Angaben und Auskünfte durch uns über die Beschaffenheit, Eignung und Anwendbarkeit der Waren befreien den Kunden nicht von der Durchführung eigener Prüfungen und eigener Versuche.
  2. Der Kunde ist für die Beachtung etwaiger gesetzlicher, behördlicher und anderer Vorschriften bei der Anwendung der bei uns erworbenen Ware in dem Bestimmungs- und Nutzungsgebiet selbst verantwortlich.
  3. Wir sichern nicht zu, dass die gelieferten Produkte außerhalb Deutschlands nicht gegen (insbesondere Schutz-) Rechte Dritter verstoßen. Dies ist durch den Kunden jeweils selbst zu überprüfen. Für Lieferungen innerhalb Deutschlands sichern wir zu, dass uns nicht bekannt ist, dass Rechte Dritter der Nutzung der Gegenstände entgegenstehen.
  4. Werden bei der Herstellung von uns im Auftrag des Kunden dessen Muster, Zeichnungen oder sonstige Angaben verwendet, sichert der Kunde uns damit zu, dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen etwaiger sich aus der Verwendung der Muster, Zeichnungen oder sonstigen Angaben eventuell ergebender Rechtsverletzungen frei.

§ 10 Sonstiges

  1. Das Vertragsverhältnis einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Ansprüche daraus und im Zusammenhang damit unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes, auch wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder wenn es sich um ein Exportgeschäft handelt.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und im Zusammenhang mit den Rechtsbeziehungen zum Kunden ist das für Hessisch Oldendorf zuständige Gericht.
  3. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen in ihrer Gültigkeit unberührt.
  4. Bei Lieferung per Nachnahme gewähren wir kein Skonto.

 

* Industriestr. 1, 31840 Hessisch Oldendorf, Deutschland / Die hier wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für die Schweiz. Bitte bei Bedarf anfordern.