Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der OEG GmbH*

Stand Juli 2019

§ 1 Anwendungs- und Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen mit allen unseren Kunden (aber nur gegenüber Unternehmern). Sie gelten auch für unsere zukünftigen Lieferungen und Leistungen einschließlich etwaiger Ersatzteillieferungen. Abweichende und / oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Diesen widersprechen wir hiermit. Sie gelten nur, wenn und soweit wir uns ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt haben. Auch in der vorbehaltlosen Lieferung und / oder Erbringung der Leistung durch uns liegt kein Anerkenntnis der von diesen AGB abweichenden oder diese ergänzenden AGB des Kunden. Nimmt der Kunde die Leistung / Lieferung durch uns vorbehaltlos an, liegt auch darin das Anerkenntnis unserer AGB durch den Kunden.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Kataloge und sonstige Produktbeschreibungen dienen der Information und beinhalten kein Angebot im Rechtssinn. Der Vertragsantrag ist vom Kunden abzugeben. Wir sind berechtigt, ein Angebot des Kunden binnen einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
  2. Der Vertrag kommt erst durch unsere ausdrückliche Auftragsbestätigung oder die Übergabe bzw. Lieferung der Ware zustande.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlung der von uns genannten Preise erfolgt nach Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats per Lastschrifteinzug (dort gewähren wir 2 % Skonto), im Übrigen per Nachnahme. Wechsel werden nicht, Schecks nur bei besonderer und ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen.
  2. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Es bleibt uns vorbehalten, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zuzustellenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gerät der Kunde in Verzug, wenn vereinbart ist, dass die Vergütung zu einem kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Zeitpunkt gezahlt werden soll, und der Kunde nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.
  3. Bei Verzug des Kunden sind wir berechtigt,
    • a) unbeschadet eines nachzuweisenden höheren Schadens Jahres-Zinsen in Höhe von 9 Prozent punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen,
    • b) alle Ansprüche aus diesem oder anderen Geschäften, auch soweit einzelne Raten noch nicht fällig sind, gegenüber dem Kunden sofort in voller Höhe geltend zu machen,
    • c) Lieferungen oder sonstige Leistungen aus diesem oder anderen Geschäften bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns zustehender Ansprüche aus diesem oder anderen Aufträgen durch den Kunden zurückzubehalten,
    • d) angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.
  4. Steht uns unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu, sind wir berechtigt, diesen pauschaliert mit 30 % des Kaufpreises in Ansatz zu bringen. Dem Kunden ist es gestattet, nachzuweisen, dass uns ein Schaden gar nicht oder nur in geringerer Höhe als der Pauschale entstanden ist. Wir sind berechtigt nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist. In beiden Fällen ist der nachgewiesene Schaden, nicht die Pauschale zu begleichen.
  5. Unseren Ansprüchen gegenüber ist die Aufrechnung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderungen sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt.

§ 4 Lieferungen

  1. Angegebene Liefertermine sind stets unverbindlich, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart.
  2. Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung des Kunden. Ist dies nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand auf unsere Gefahr. Daher nehmen wir eine Transportversicherung vor, deren Kosten wir dem Kunden mit der Lieferung der Ware pauschal berechnen. Die aktuelle Frachtversicherungspauschale ist einzusehen unter www.oeg.net oder kann telefonisch über die kostenfreie Servicehotline erfragt werden.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher bereits bestehender und auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug mit seinen Verpflichtungen ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  2. Wird der Liefergegenstand mit anderen Gegenständen verbunden, so überträgt der Kunde – soweit wir nicht bereits aufgrund Gesetzes Miteigentümer entsprechend unserem Anteil an der Vorbehaltsware geworden sind – sein Eigentum an den neu hergestellten Gegenständen auf uns und verwahrt diese für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Das Eigentum an diesen Gegenständen dient uns nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zur Sicherung.
  3. Die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Ware und daraus hergestellter Erzeugnisse werden bereits jetzt an uns abgetreten, gegebenenfalls im Verhältnis unseres Miteigentumsrechts zu den Rechten anderer. Der Kunde hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen und die Forderungshöhe mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Vorbehaltlich unseres Widerrufs darf er die abgetretenen Forderungen einziehen. Die eingezogenen Beträge sind gegebenenfalls in Höhe unseres Anteils und bis zur Höhe unserer Kaufpreisforderung an uns abzuführen.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Kunden in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Kunde uns schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen diese Abtretung an.
  5. Übersteigen die Sicherungsrechte unsere Forderung um mehr als 110 %, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, Sicherheiten bis zu einer angemessenen Deckungsgrenze freizugeben, bei mehreren Sicherheiten nach unserer Auswahl.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Waren heraus zu verlangen.

§ 6 Mängel / Gewährleistung / Rücklieferung

  1. Vertragsgegenstand ist ausschließlich der Kaufgegenstand mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der dem Kunden bekannten Produktbeschreibung des Herstellers. Der Kunde kann die entsprechende Produktbeschreibung vor Abschluss des Kaufvertrages bei uns einsehen. Andere oder weitergehende Eigenschaften und / oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden.
  2. Festgestellte Mängel sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das gilt auch für Mängel, die nach einem Nachbesserungsversuch festgestellt werden. Mängel, die nicht als verdeckte Mängel anzusehen sind, sind uns binnen einer Frist von 5 Tagen seit Abnahme der Ware anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind binnen 5 Tagen nach Entdeckung des Mangels anzuzeigen. Ist bis zum Ab - lauf der Frist die Anzeige nicht an uns abgesandt worden, gilt die Ware als mängelfrei genehmigt
  3. Voraussetzung für unsere Haftung für Mängel ist, dass
    a) diese nicht auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, bzw. Inbetriebsetzung, nachlässiger Behandlung oder Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel bzw. Austausch von Werkstoffen durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, mangelhaften Bauarbeiten, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – soweit diese Umstände nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind – beruhen;
    b) der Kunde seinen nach § 377 HGB i. V. m. Ziffer 2 geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist;
    c) der Kunde – unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts gem. Ziffer 8 – nicht in Zahlungsverzug ist.
  4. Der gesetzliche Nacherfüllungsanspruch des Kunden wird nach unserer Wahl durch Nachlieferung (Ersatzlieferung) oder Nachbesserung erfüllt.
  5. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz (gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB) zwingend längere Fristen vorschreibt und auch nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie und nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Dann gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  6. In jedem Fall unberührt bleiben Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder eines Beschaffungsrisikos.
  7. Rückgriffsansprüche des Kunden nach Maßgabe des § 478 BGB bestehen gegen uns nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Aufwendungen, wie z.B. Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Verbrauch. Eine Erstattung solcher Aufwendungen, die bei angemessener und hinreichender Vorsorge des Käufers im Hinblick auf die Behebung von Mängeln nicht angefallen wären, nehmen wir nicht vor. Wird der Kunde wegen eines Mangels des neu hergestellten Liefergegenstandes in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informieren. Er hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Wir behalten uns vor, die vom Abnehmer gegenüber dem Käufer geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Bestellers.
  8. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang zurück gehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wenn die Ansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen sowie uns in Rechnung gestellten Kosten der Überprüfung durch Vorlieferanten und Zulieferer vom Käufer ersetzt zu verlangen.
  9. Warenrücksendungen lehnen wir grundsätzlich ab, soweit wir nicht zuvor unser ausdrückliches Einverständnis erklärt haben oder aufgrund eines berechtigten Gewährleistungsanspruches zur Entgegennahme der Ware verpflichtet sind. Erklären wir uns ausnahmsweise mit einer solchen Rücknahme einverstanden, so hat diese in der Originalverpackung mit Rechnungskopie, der Angabe des Grundes der Beanstandung und frei Haus sowie auf die Gefahr des Kunden an uns zu erfolgen. Die Berechnung von Rücknahmekosten behalten wir uns vor.
  10. Hat der Kunde die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen:
    Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Waren und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Waren betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns vom Kunden durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden.
    Darüber hinausgehende Kosten des Kunden für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus-und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für Sortierkosten und Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
    Der Kunde ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfüllung Vorschuss zu verlangen.

§ 7 Haftung

  1. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten/ Kardinalpflichten).
  2. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
  3. Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden
  4. Die vorgehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch für unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen.

§ 8 Datenschutz

Der Schutz personenbezogener Daten hat für die OEG GmbH einen hohen Stellenwert. Daher werden alle für einen reibungslosen Prozessablauf zwangsläufig benötigten Daten sorgsam und nach den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die OEG GmbH, Industriestraße 1, 31840 Hessisch Oldendorf, Telefon 05152/6990, Telefax 05152/6992000, E-Mail: [email protected], vertreten durch deren Geschäftsführer. Fragen zur Verarbeitung Ihrer Daten können Sie jederzeit an unseren bestellten Datenschutzbeauftragten richten. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der OEG GmbH lauten: OEG GmbH, Datenschutzbeauftragter, Industriestraße 1, 31840 Hessisch Oldendorf, E-Mail: [email protected]
In Bezug auf die Hinweispflicht aus Artikel 13 DSGVO verweisen wir auf unsere ausführlichen Datenschutzhinweise. Diese finden Sie unter https://www.oeg.net/static/privacy oder fordern Sie die Datenschutzhinweise bei uns an.

§ 9 Sonstiges

  1. Das Vertragsverhältnis einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Ansprüche daraus und im Zusammenhang damit unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechtes (insbesondere der Rom-I-Verordnung), auch wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder wenn es sich um ein Exportgeschäft handelt.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und im Zusammenhang mit den Rechtsbeziehungen zum Kunden ist das für Hessisch Oldendorf zuständige Gericht.
  3. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen in ihrer Gültigkeit unberührt.
  4. Bei Lieferung per Nachnahme gewähren wir kein Skonto.

* Die hier wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für die Schweiz. Bitte bei Bedarf anfordern.